Es drfen nur von der zustndigen Behrde des Ursprungslandes zugelassene Verpackungen verwendet werden. Ist das Ursprungsland kein RID-Vertragsstaat, ist die Verpackung von der zustndigen Behrde des ersten von der Sendung berhrten RID-Vertragsstaates zuzulassen.

Bem. Wegen der Angabe im Befrderungspapier siehe Absatz 5.4.1.2.1 e):

"Wenn explosive Stoffe oder Gegenstnde mit Explosivstoff in Verpackungen gem Verpackungsanweisung P 101 befrdert werden, ist im Befrderungspapier zu vermerken: "VERPACKUNG VON DER ZUSTNDIGEN BEHRDE VON ... (Kurzzeichen des Staates (das fr Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen *)), in dessen Auftrag die zustndige Behrde handelt) ZUGELASSEN" (siehe Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 101)."

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*) Das fr Kraftfahrzeuge und Anhnger im internationalen Straenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gem dem Genfer bereinkommen ber den Straenverkehr von 1949 oder dem Wiener bereinkommen ber den Straenverkehr von 1968.